Beurlaubungen / Fehlzeiten

Aufgrund der Schulordnung gilt die folgende Regelung für Beurlaubungen:

(§38)
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. […].
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft.
Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. […].

Beurlaubungen, die den letzten Schultag vor bzw. den ersten nach einer Ferienzeit oder einen Zeitraum länger als drei Tage umfassen, sind schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Dazu ist eine entsprechende Begründung notwendig. Die Kommentare zur Schulordnung weisen aus pädagogischen Erwägungen den Hinweis auf preisgünstigere Angebote von Urlaubsreisen als nicht ausreichend zurück. Für eine rechtzeitige Planung sind die Ferientermine der jeweils nächsten Schuljahre bekannt zu geben. Nicht zuletzt werden damit auch die Jugendlichen dazu erzogen, Arbeitszeiten, Pflichten und vereinbarte Termine zu beachten und einzuhalten.
Beurlaubungen vom Unterricht oder von Schulveranstaltungen müssen immer im Voraus beantragt werden.
Anträge auf Beurlaubungen nimmt die Klassenleitung bzw. das Sekretariat (Anträge an den Schulleiter) entgegen. Bitte beachten Sie die Sonderregelungen der MSS.

Unterrichtsversäumnisse aus Krankheit oder anderen Gründen sind der Schule unverzüglich (telefonisch über das Sekretariat oder -demnächst- per Formular auf der Schul-Homepage) zu melden.
Bei Rückkehr in die Schule (bei längerer Verhinderung spätestens am 3. Fehltag) ist der Klassen- bzw. Stammkursleitung eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind.
Bitte beachten Sie die besondere MSS-Entschuldigungsregelung!
Entschuldigte und unentschuldigte Versäumnisse werden im Zeugnis separat vermerkt (§ 35 SchO).